Der Verein führt den Namen KINDerLEBEN – Verein zur Förderung der Klinik für krebskranke Kinder e.V. Berlin
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1997.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist es, den Betrieb der Tagesklinik und der Klinik für krebskranke Kinder und Jugendliche in der Charité, Campus Virchow-Klinikum, Berlin und darüber hinaus die Erforschung der Grundlagen, der Therapien und der Therapiefolgen der Erkrankungen zu fördern und zu unterstützen. In diesem Rahmen gewährt der Verein finanzielle Beihilfen zu der medizinischen, labortechnischen und personellen Ausstattung der Klinik sowie für Anschaffungen, die den Kindern und Jugendlichen das Leben mit der Krankheit erleichtern und den Heilungsprozess begünstigen. Dies umfasst auch die Unterstützung des externen Pflegedienstes.
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, sowie Förderung mildtätiger Zwecke i.S. § 53 AO. Die umfassende Unterstützung wird in Deutschland, mit Schwerpunkt in Berlin, an krebskranke Kinder und Jugendliche sowie deren Familien gewährt, die auf Hilfen angewiesen sind. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht zum Beispiel durch Erholungsreisen, medizinische sowie andere Geräte und Hilfsmittel, Medikamente, Verbesserungen zur Unterkunftsausstattungen, Umzugsbeihilfen, Pflegebetreuung, Förderung von Schulunterricht und Ausbildung, Kleidung, Beihilfen zu Beerdigungskosten, Hilfen, die grundsätzlich zur Heilung beitragen können.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§ 52 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern des Vorstandes wird jeweils die aktuelle Ehrenamtspauschale gewährt, erstmals im Jahr 2023. Der Vorstand ist berechtigt, besonders engagierten ehrenamtlichen Mitarbeitern, die Ehrenamtspauschale teilweise oder in voller Höhe zu gewähren. Voraussetzung ist, sie waren ein volles Jahr für den Verein tätig.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; ihnen werden nur notwendige Auslagen erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag.
Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit durch Beschluss.
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen; § 3 (3) gilt entsprechend. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein, bei natürlichen Personen auch durch Tod.
Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind, und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Streichungsbeschluss soll dem betroffenen Mitglied mitgeteilt werden.
Ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder des Vereins haben Mitgliedsbeiträge zu leisten, welche als Jahresbeiträge erhoben werden. Der jeweilige Jahresbeitrag ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn ein Mitglied im Verlaufe eines Geschäftsjahres aufgenommen wird, bzw. ausscheidet.
Die Mitgliedsversammlung beschließt über die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann durch den Beschluss weitere organisatorische Einrichtungen schaffen, zum Beispiel einen Verwaltungsbeirat bzw. Beirat oder Ausschüsse mit besonderen Aufgaben.
§ 7 Vorstand
In den Vorstand dürfen nur natürliche Personen gewählt werden.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: a) Vorsitzender; b) Stellvertreter; c) Schatzmeister;
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister; zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins befugt.
§ 8 Aufgaben und Beschlüsse des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der Vereinsgeschäfte. Er hat alle Verwaltungsaufgaben zu erledigen, soweit nicht gemäß dieser Satzung oder Gesetz die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Mit der Einberufung soll die Tagesordnung angekündigt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters.
Der Vorstand kann mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder Beschlüsse schriftlich oder telefonisch fassen.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich und unter Angabe der vom Vorstand zu bestimmenden Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tage. Die Einberufung erfolgt nach Wahl des Vorstandes ausschließlich per E-Mail und bei Mitgliedern, die über keine E-Mail-Adresse verfügen oder bereitstellen, werden per Post eingeladen, an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Einberufung erfolgt nach Wahl des Vorstandes ausschließlich per E-Mail. An Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben oder bereitstellen, wird die Einberufung per Post an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse gesendet.
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden alle 2 Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit schriftlicher, an den Vorstand zu richtenden Begründung verlangt wird.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Erklärung, Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzungen sind vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zugeben.
§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand eine innerhalb von vier Wochen anzuberaumende zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig; auf diese Folge ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn jeder Versammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter.
Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied, jedoch nur für jede Mitgliederversammlung gesondert, schriftlich bevollmächtigt werden.
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, die Satzung oder das Gesetz erfordert eine höhere Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern, Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von 2⁄3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und Zeitpunktes der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnenden Niederschrift zu protokollieren.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder. Die Auflösung kann innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung, in welcher die Auflösung beschlossen wurde, schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind im Falle der Auflösung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Tagesklinik für Kinder mit Blut- und Krebskrankheiten des Virchow-Klinikums.